Richtiges Verhalten ist wichtig

Was soll ich bei Erhalt einer Kündigung tun?

Beim Erhalt einer Kündigung sind viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unsicher, wie sie sich verhalten sollen. Aus Angst bzw. Unsicherheit verfallen sie in Stress oder in eine Art Schockzustand. Das ist weder hilfreich, noch zielführend, wenn auch verständlich. Aufgrund langjähriger Erfahrungen im Arbeitsrecht sind mir die Gefühlszustände in dieser Situation bekannt und ich möchte Ihnen gern die nachfolgende Verhaltensweise empfehlen.

Ulrich Paulussen, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei Krall, Paulussen & Partner PG in Mönchengladbach

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Diese drei Punkte sollten Sie beachten, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben!

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Wichtige Informationen, um Nachteile zu vermeiden

Der Ablauf einer Kündigungsschutzklage 

Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht

Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitsort liegt. Egal wo dies in Deutschland ist, Herr Rechtsanwalt Ulrich Paulussen kann die Erhebung der Kündigungsschutzklage fristgerecht für Sie übernehmen.

Erster Gerichtstermin: Gütetermin

Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage wird eine Güteverhandlung anberaumt. Anwesend ist bei diesem ersten Termin in der Regel, außer den Parteien und den Prozessbevollmächtigten, nur der Vorsitzende Richter. Ziel der Güteverhandlung ist eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Zweiter Gerichtstermin: Kammertermin

Erfolgt keine gütliche Einigung im ersten Gerichtstermin, wird durch das Gericht ein zweiter Termin, der Kammertermin, anberaumt. Dabei setzt sich die Kammer des Arbeitsgerichts aus einem Richter und zwei Laienrichtern zusammen. Je ein Laienrichter kommt aus dem Kreis der Arbeitnehmer (Gewerkschaft, Betriebsrat, etc.) und der Arbeitgeber (Arbeitgeberverband, Geschäftsführung, etc.). Die Laienrichter entscheiden gleichberechtigt zum Richter. Es wird im Kammertermin zumeist nochmals versucht, eine gütliche Einigung zu erzielen. Sollte dies nicht möglich sein, entscheidet das Arbeitsgericht durch Urteil.

Urteilsverkündung

Im Rahmen des Urteils kann die Kammer:

die Klage abweisen und gleichzeitig feststellen, dass die Kündigung wirksam ist

oder die Kammer kann
feststellen, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist.

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Ihr Anwalt für Arbeitsrecht

Gut zu wissen

Wichtiges rund um Ihre Kündigung

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Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrich Paulussen

Arbeitsrechtler seit vielen Jahren

Herr Rechtsanwalt Ulrich Paulussen ist seit 1997 Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Rechtsanwaltssozietät Krall, Paulussen & Partner PG in Mönchengladbach.

Seine Mandanten schätzen seine professionelle Arbeitsweise und sein hohes persönliches Engagement. Auf seinen Einsatz für Ihr Anliegen können Sie sich verlassen!

Mehr zu Ulrich Paulussen erfahren Sie hier.

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Wichtige rechtliche Fragen und Antworten zur Kündigung

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, handelt es sich um eine wirksame ordentliche Kündigung:

  • Ordnungsgemäße Kündigungserklärung in schriftlicher Form
  • Angabe von Kündigungsgründen (nur wenn individual-, kollektivertraglich oder gesetzlich vorgesehen)
  • Einhaltung der Kündigungsfrist
  • Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer
  • Bei Ausspruch der Kündigung durch einen Vertreter des Arbeitgebers gilt: die Voraussetzungen der Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB müssen erfüllt sein.

Kein allgemeiner Nichtigkeitsgrund:

  • Verletzung von Grundrechten i.V.m. § 134 bzw. § 138 BGB
  • Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB
  • Verstoß gegen die guten Sitten, § 138 BGB
  • Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB
  • Diskriminierende Kündigung, § 7 Abs. 1 AGG oder §§ 138, 242 BGB

Kein Ausschluss der ordentlichen Kündigung

  • durch Gesetz (z.B. § 9 Mutterschutzgesetz)
  • durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung

Zustimmungs- und Anzeigebedürftigkeit, z.B. nach § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz, §§ 85 ff. SGB IX, § 17 KSchG

Soziale Rechtfertigung der Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) = Vorliegen eines Kündigungsgrundes:

  • betriebsbedingter Grund
  • personenbedingter Grund
  • verhaltensbedingter Grund

Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bzw. ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats

1. Anzahl Arbeitnehmer

Arbeitnehmer von kleinen Unternehmen und Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern (Vollzeit) genießen keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das KschG gilt erst dann, wenn der Betrieb ständig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

Hinweis: Diese 10 Mitarbeiter-Regel gilt seit dem 1.1.2004. Das heißt Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits davor, also zum Beispiel am 31.12.2003 bestanden hat , in einem Betrieb mit 6 Arbeitnehmern oder mehr, genießen den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes ebenso.

2. Dauer der Beschäftigung

Auch findet das Kündigungsschutzgesetz für Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses keine Anwendung. Das Kündigungsschutzgesetz gilt erst, wenn Sie länger als 6 Monate ohne Unterbrechung beim Arbeitgeber tätig waren/sind.

Eine Kündigung ist dann rechtmäßig, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, das heißt der Arbeitgeber benötigt in diesem Fall stets einen Kündigungsgrund.

Gründe für eine Kündigung können sein:

  • verhaltensbedingt (z.B. Diebstahl, häufiges Zuspätkommen)
  • personenbedingt (Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie zum Beispiel langanhaltende Krankheit oder ständige Kurzerkrankungen) 
  • betriebsbedingt (z.B. Umstrukturierung, Betriebsschließung, Abteilungsschließung)

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes besteht im Rahmen einiger Gesetze ein besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen. Für diese gilt ein verstärkter Kündigungsschutz:

– schwerbehinderte Personen
– Schwangere und Mütter in den ersten 4 Monaten nach Geburt ihres Kindes
– Personen in Elternzeit
– Betriebsratsmitglieder
– Auszubildende 

Besteht Sonderkündigungsschutz, kann Ihnen der Arbeitgeber beispielsweise aus folgenden Gründen außerordentlich kündigen:

  • schwerwiegende Pflichtverletzungen
  • extrem häufige Kurzerkrankungen (nach BAG erst bei mehr als 17 Wochen Entgeltfortzahlung pro Jahr, für eine Dauer von mindestens drei Jahren vor Ausspruch der Kündigung)
  • betriebsbedingte Gründe wie eine Betriebsschließung, Verlagerung der Betriebsstätte

Herr Rechtsanwalt Ulrich Paulussen bietet Ihnen ein erstes Gespräch (Ersteinschätzung) (Link zu Website) im Rahmen einer telefonischen Kontaktaufnahme an. Sie erhalten direkt eine erste fundierte Einschätzung – unverbindlich und kostenfrei. Oftmals lässt sich bereits in diesem ersten Gespräch klären, ob und in welcher Form Sie seine anwaltliche Unterstützung benötigen.

Erst wenn Sie sich für ein weiteres gemeinsames Vorgehen entscheiden, erfolgt eine persönliche Erstberatung in der Kanzlei in Mönchengladbach, telefonisch oder online im Videocall (Zoom).

Sichern Sie Ihre Rechte, handeln Sie frühzeitig, lassen Sie die Kündigung prüfen.

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